Aus dem Gesetzesentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Sperre von Kinderpornographie:
Im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes führt das Bundeskriminalamt eine Liste über vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste).
Seit wann kann man denn IP-Adressen mit DNS-Server-Manipulationen sperren? Sollte das nicht nur mit Domainnamen gehen? Und was ist mit “Zieladresse” gemeint?
bemerkt von @jumpads
Update: Der Entwurf definiert noch nicht, wie die Internet-Sperren technisch umgesetzt werden wollen. Wir werden sehen.